Leinenpflicht zum Schutz der Wildtiere
Gemäss dem Wildtier- und Jagdgesetz (WJG), § 12 Schutz der Wildtiere beginnt mit dem Frühling auch die Zeit der Geburt und Aufzucht der Jungtiere in Wald und Feld. Vom 1. April bis 31. Juli gilt deshalb zu deren Schutz die gesetzliche Leinenpflicht für Hunde. Aus Rücksicht auf die Wildtiere soll möglichst auf störende Aktivitäten in sensiblen Gebieten verzichtet werden.
Zudem schreibt das Hundereglement der Gemeinde Wahlen in § 4 Absatz 1 vor, dass Hunde ganzjährig an bestimmten Orten – darunter verkehrsreiche Wege, landwirtschaftliche Parzellen und Naturschutz-gebiete – an der Leine geführt werden müssen. Dazu zählen auch die Meliorationswege.
Bitte beachten Sie, dass Frisch gegüllte, gedüngte oder gespritzte Felder für Hunde gesundheitlich gefährlich sein können, da sie giftige Stoffe oder Keime über Pfoten, Fell oder Aufnahme von Material aufnehmen können. Deshalb sollten Hunde solche Flächen auch nicht betreten.