| Urnenstandort |
Gemeindehaus, Laufenstrasse 2 |
| Urnen Öffnungszeiten |
Sonntag, 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Hinweis |
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.baselland.ch und des Bundes unter www.admin.ch |
| Bedingungen / Voraussetzungen |
Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt. Falls Sie den Stimmausweis verloren haben: Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeindeverwaltung bis zum fünften Vortag verlangt werden. Sie müssen das Duplikat des Stimmausweises und die weiteren Abstimmungsunterlagen persönlich abholen. Es muss ein Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitgebracht werden. Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen an der Urne persönlich abgeben oder brieflich stimmen. Vorbehalten bleibt die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gemäss Bundesrecht. |
| Brieflich abstimmen |
' Was ist zu beachten? - Die ausgefüllten (oder leeren) Stimmzettel sind zusammen in den neutralen
Umschlag mit der Aufschrift "Stimm-/Wahlzettel" zu stecken. Es ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nur in einfacher Ausführung im neutralen Couvert vorhanden sind. Andernfalls müssen alle abgegebenen Stimmzettel für ungültig erkärt werden. 2. Der neutrale Umschlag mit den Stimmzetteln ist zu verschliessen und - zusammen mit dem Stimmrechtsausweis - in das Fenstercouvert zu legen. 3. Der Stimmrechtsausweis ist auf der Vorderseite im vorgesehenen Feld persönlich zu unterschreiben. Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise sind ungültig. 4. Drehen Sie den Stimmrechtsausweis auf den Kopf und stecken Sie ihn so ins Couvert, dass die Adresse des Wahlbüros im Fenster sichtbar ist. 5. Das zugeklebte Fenstercouvert ist der Gemeindeverwaltung abzugeben, in den Gemeindebriefkasten zu werfen oder bei einer schweizerischen Poststelle aufzugeben. Das stimmrecht-Couvert muss bis 17.00 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen. Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder Busse bestraft. (Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches). ' |
| Kontakt |
Kurt Spindler, Wahlbüropräsident |
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